§ 13 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Jagdausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Mitglied ist von der Gemeindevertretung zu entsenden. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist es von der Gemeindevertretung jener Gemeinde, auf die der größte Gebietsanteil entfällt, zu benennen. Die übrigen Mitglieder des Jagdausschusses sind aus dem Kreis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. Für Mitglieder, die juristische Personen sind, können deren Vertreter in den Jagdausschuss gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Jagdausschusses sind abzuberufen, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit gemäß Abs. 1 ausschließt.

(3) Zur Vertretung verhinderter und zum Ersatz ausgeschiedener Mitglieder des Jagdausschusses sind Ersatzmitglieder mindestens in gleicher Anzahl zu bestellen. Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, ist für den Rest der Funktionsdauer des Jagdausschusses die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Für das von der Gemeinde entsandte Mitglied hat die Gemeinde ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Mitglieder.

(4) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft nicht mehr als zehn, so sind die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung wahrzunehmen. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

In Kraft seit 11.05.2011 bis 31.12.9999
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