Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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