(1) Gegenstand der Jagdnutzung muss das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein.
(2) Zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4):
a) | einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, | |||||||||
b) | einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben, | |||||||||
c) | Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3, | |||||||||
d) | Jagdverfügungsberechtigte, die nicht schon von lit. a bis c erfasst sind, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben. |
(3) Mehrere Personen nach Abs. 2 lit. a und b können als Jagdgesellschaft die jagdliche Nutzung eines Jagdgebietes übernehmen. Der Jagdgesellschaft dürfen jedoch nur so viele Personen angehören, dass auf je angefangene 100 ha anrechenbarer Fläche des Jagdgebietes (§ 6) höchstens eine Person entfällt. Die Jagdgesellschaft hat aus dem Kreis ihrer Mitglieder bzw. der Jagdverwalter, wenn es sich um Mitglieder nach Abs. 2 lit. b handelt, einen Jagdleiter zu bestimmen. Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich und muss von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der jagdlichen Nutzung des Jagdgebietes ergeben, zur ungeteilten Hand.
(4) Die Behörde hat Personen, die
a) | den im Abschussplan für eine Wildart festgesetzten Mindestabschuss in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, dass der Abschuss nicht möglich war, | |||||||||
b) | in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen gemäß § 68 Abs. 1 lit. e bis m bestraft worden sind oder | |||||||||
c) | trotz Aufforderung durch die Behörde der Verpflichtung, einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen, nicht nachgekommen sind, | |||||||||
auf höchstens fünf Jahre von der Jagdnutzung auszuschließen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
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