§ 7 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist auf Antrag festzulegen, wenn Grundstücke mit gleichen Eigentumsverhältnissen die Voraussetzungen des § 6 erfüllen.

(2) Straßen, Eisenbahntrassen, fließende Gewässer u.dgl., die im Eigenjagdgebiet liegen, gehören zu diesem. Liegen sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten, fallen sie diesen je zur Hälfte zu. Soweit es sich hiebei um anrechenbare Flächen (§ 6) handelt, hat der Eigenjagdberechtigte dem Grundeigentümer für die jagdliche Nutzung ein angemessenes Entgelt zu leisten. Über dessen Höhe hat im Streitfall die Behörde zu entscheiden.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 V-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 V-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 V-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 V-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 V-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 V-JagdG
§ 8 V-JagdG