§ 6 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jedes Grundstück muss zu einem Jagdgebiet gehören.

(2) Ein Jagdgebiet muss aus einer zusammenhängenden Grundfläche bestehen, die so gestaltet ist, dass eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung des Jagdrechts gewährleistet ist. Die anrechenbare Fläche (Abs. 4) muss bei Genossenschaftsjagdgebieten mindestens 300 ha, bei Eigenjagdgebieten mindestens 115 ha betragen.

(3) Soweit die Behörde aufgrund der besonderen natürlichen Gegebenheiten nichts anderes bestimmt, ist dem Abs. 2 jedenfalls nur dann entsprochen, wenn das Jagdgebiet keine weniger als 300 m breiten Schmalstellen aufweist, die mehr als dreimal so lang wie breit sind.

(4) Nicht anrechenbar sind

a)

geschlossene Siedlungsgebiete (Abs. 5),

b)

Gebäude und Betriebsanlagen einschließlich der dazugehörigen Höfe, Hausgärten und Parkplätze sowie Friedhöfe und allgemein zugängliche Parkanlagen u.dgl.,

c)

Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie Eisenbahntrassen,

d)

Grundflächen, die so eingezäunt sind, dass Schalenwild nicht eindringen kann, ausgenommen Waldflächen, die zum Schutz gegen Wildschäden vorübergehend eingezäunt sind.

(5) Als geschlossene Siedlungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Teile eines Gemeindegebietes, in welchen sich wegen der dichten Bebauung und den damit verbundenen Störungen während des ganzen Jahres kein Schalenwild aufhält. Sie sind vom Bürgermeister nach Anhörung der betroffenen Jagdgenossenschaft durch Verordnung festzulegen.

(6) Gletscher sind nur zu einem Viertel anzurechnen. Das Gleiche gilt für stehende Gewässer außerhalb eines an das Ufer angrenzenden 50 m breiten Wasserstreifens, sofern sie nicht ein eigenes Jagdgebiet bilden.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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