(1) Der Jagdausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.
(2) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft. Er hat die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Jagdausschusses einzuberufen und zu leiten und deren Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch die Rechte oder Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Jagdausschusses zu fertigen.
(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(4) Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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