Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass
a) | die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) vermieden werden, | |||||||||
b) | das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird, | |||||||||
c) | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, | |||||||||
d) | die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und | |||||||||
e) | ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist. |
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
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