(1) Das Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.
(2) Ein Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und bloß dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.
(3) Ein Bringungsrecht kann als persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.
(4) Grunddienstbarkeiten oder andere Rechte, die inhaltlich einem Bringungsrecht (§ 2 Abs. 1) entsprechen, sind auf Antrag des Eigentümers des dienenden Grundstückes ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes ganz oder teilweise entbehrlich werden.
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