Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.03.2025
(1)Absatz einsAuf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995, Anhang 1C in der Fassung BGBl. Nr. 379/1995, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die §§ 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs angewendet wurden.Auf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, Anhang 1C in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1995,, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die Paragraphen 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs angewendet wurden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auch auf geographische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen anzuwenden.Absatz eins, ist auch auf geographische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen anzuwenden.
In Kraft seit 12.12.2007 bis 31.12.9999
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