Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsIst die in der irreführenden Geschäftspraktik enthaltene falsche Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.
(2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigung (§ 14 erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.Die Anspruchsberechtigung (Paragraph 14, erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.
In Kraft seit 12.12.2007 bis 31.12.9999
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