Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsVergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt.Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins,, 1a, 2, 7 oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
(2)Absatz 2Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.
(3)Absatz 3Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 2 verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in Anspruch genommen werden.
(4)Absatz 4§ 1 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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