§ 1a UWG Aggressive Geschäftspraktiken

UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
  2. (2)Absatz 2Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf
    1. 1.Ziffer einsZeitpunkt, Ort, Art oder Dauer,
    2. 2.Ziffer 2die Verwendung von drohenden oder beleidigenden Formulierungen oder Verhaltensweisen,
    3. 3.Ziffer 3die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere durch den Unternehmer, welche das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Unternehmer bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen.
    4. 4.Ziffer 4belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht und
    5. 5.Ziffer 5Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen
    abzustellen.
  3. (3)Absatz 3Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Z 24 bis 31 angeführten Geschäftspraktiken.Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Ziffer 24 bis 31 angeführten Geschäftspraktiken.
  4. (4)Absatz 4Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Z 32 genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Ziffer 32, genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.
In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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