Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.
In Kraft seit 12.12.2007 bis 31.12.9999
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