§ 6 UWG

UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehr zur Benennung gewisser Waren oder Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter die §§ 2 bis 4.

(2) Über die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr eine solche Bedeutung hat, hat das Gericht ein Gutachten der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Bei Einholung des Gutachtens ist der Wirtschaftskammer Österreich eine angemessene Frist zu bestimmen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Verfahren ohne weiteres Zuwarten fortzusetzen oder zu beenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Namen, die nach Maßgabe bestehender Vorschriften nur zur Kennzeichnung der Herkunft gebraucht werden dürfen, nicht anzuwenden.

In Kraft seit 12.12.2007 bis 31.12.9999
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