Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Wer dem Paragraph 10, zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in Anspruch genommen werden.
0 Kommentare zu § 13 UWG