Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2025
Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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