§ 12 UWG

UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsWer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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