Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.03.2025
(1)Absatz einsUnterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.
(2)Absatz 2Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (Paragraph 15,) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 11)Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 11,)
In Kraft seit 23.11.1984 bis 31.12.9999
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