Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.
In Kraft seit 23.11.1984 bis 31.12.9999
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