Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.03.2025
(1)Absatz einsWer eine nach Z 1 bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach § 1 Abs. 1 Z 2, § 1a Abs. 1 bis 3, § 2 oder § 2a unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.Wer eine nach Ziffer eins bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.
(2)Absatz 2Wird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen §§ 1 bis 2a, 7, 9, 13, 21 Abs. 3 und 34 Abs. 3 geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.Wird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraphen eins bis 2a, 7, 9, 13, 21 Absatz 3 und 34 Absatz 3, geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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