Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3)
In Kraft seit 23.11.1984 bis 31.12.9999
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