Begründung: Der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübende Kläger wirft dem - nunmehr als Revisor tätigen - beklagten Rechtspfleger vor, durch das geschäftsmäßige Verfassen von Urkunden gegen die Winkelschreibereiverordnung und damit gegen das UWG verstoßen zu haben. Der Beklagte wendete ua die Verjährung des klägerischen Anspruchs ein. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Verjährung des Anspruchs ab. Der Beklagte habe seine... mehr lesen...