Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2)Absatz 2Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:
1.Ziffer einsVorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;
2.Ziffer 2Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;
3.Ziffer 3Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.
In Kraft seit 29.01.2019 bis 31.12.9999
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