Das Erstgericht gab einem auf die §§ 2 und 9 UWG. gestützten Unterlassungsbegehren Folge und ermächtigte die Kläger, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten nach Rechtskraft "in zwei Wiener Tageszeitungen und in einem einschlägigen Fachblatt" zu veröffentlichen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in diesem Umfang. Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen von den Beklagten erhobenen Revision nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheid... mehr lesen...