§ 32 UVG

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, einschließlich dessen § 1 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 UVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 UVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 32 UVG


Entscheidungen zu § 32 UVG


Entscheidungen zu § 32 Abs. 3 UVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 UVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 UVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31a UVG
§ 33 UVG