§ 36 UVG Vollziehung

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

3.

des § 34a Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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