Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung sind betraut:
1.Ziffer einsdes § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 17, Absatz eins und des Paragraph 33, der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz unddes Paragraph 32, hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
3.Ziffer 3des § 34a Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.des Paragraph 34 a, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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