§ 34b UVG

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit das für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Präsident des Oberlandesgerichtes befugt, in der Verfahrensautomation Justiz Daten abzufragen, insbesondere den Unterhaltsschuldner betreffende Unterhalts-, Insolvenz- und Verlassenschaftsverfahren.
  2. (2)Absatz 2Von den gemäß Abs. 1 abgefragten Daten dürfen den Jugendwohlfahrtsträgern die Bezeichnung des Gerichts, die Aktenzahl und die Bezeichnung eines am Verfahren beteiligten Jugendwohlfahrtsträgers mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt oder zur direkten Abfrage bereitgestellt werden.Von den gemäß Absatz eins, abgefragten Daten dürfen den Jugendwohlfahrtsträgern die Bezeichnung des Gerichts, die Aktenzahl und die Bezeichnung eines am Verfahren beteiligten Jugendwohlfahrtsträgers mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt oder zur direkten Abfrage bereitgestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Abs. 2 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Absatz 2, kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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