Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse sowie der Auskunftserteilung an Verfahrensbeteiligte dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt oder direkt abgefragt werden:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Falles,
2.Ziffer 2Rolle, Name, akademischer Titel, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Beruf, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Kontodaten und allenfalls Datum des Todes der in der Verfahrensautomation Justiz erfassten Verfahrensbeteiligten,
3.Ziffer 3die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschussbetrag, Kontostand und Kontobewegungen, Auszahlungsinformationen sowie Verzichte und Abschreibungen einschließlich solcher bei Übergenüssen,
4.Ziffer 4die Daten der Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen.
(2)Absatz 2Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Abs. 1 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Absatz eins, kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.
(3)Absatz 3Dem Jugendwohlfahrtsträger und dem Pflegschaftsgericht ist zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz elektronische Einsicht in die jeweiligen Falldaten, einschließlich der Anspruchs- und Personendaten sowie der Daten zu Aus- und Rückzahlungsbewegungen der Vorschusszahlungen, die in den elektronischen Datenbanken der UV-Anwendung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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