Art. 18 § 1 UVG

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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