Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10a, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 33, 34a, 34b und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 3,, 4, 6, 7, 8, 9, 10a, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 33, 34a, 34b und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 3 Z 2, 8, 10a, 12, 18 Abs. 1, 24 und 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31. Dezember 2009 von Amts wegen eingeleitet worden sind.Die Paragraphen 3, Ziffer 2,, 8, 10a, 12, 18 Absatz eins,, 24 und 27 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31. Dezember 2009 von Amts wegen eingeleitet worden sind.
(3)Absatz 3Die §§ 4 Z 5 und 26 Abs. 1 sind in der bisher geltenden Fassung für Verfahren weiter anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist. Solange Rückstände aus Vorschüssen nach § 4 Z 5 bestehen, ist der Jugendwohlfahrtsträger im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 nicht zu entheben (§ 9 Abs. 3).Die Paragraphen 4, Ziffer 5 und 26 Absatz eins, sind in der bisher geltenden Fassung für Verfahren weiter anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist. Solange Rückstände aus Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, bestehen, ist der Jugendwohlfahrtsträger im Fall der Vorschussgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 nicht zu entheben (Paragraph 9, Absatz 3,).
(4)Absatz 4Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat mit 1. Jänner 2010 die Unterhaltsvorschüsse für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 mit dem erhöhten Betrag des § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 auszuzahlen.Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat mit 1. Jänner 2010 die Unterhaltsvorschüsse für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 und 4 mit dem erhöhten Betrag des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, auszuzahlen.
(5)Absatz 5§ 6 Abs. 2 Z 3 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Kind am 1. Jänner 2010 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Kind am 1. Jänner 2010 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.
(6)Absatz 6Die §§ 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 2 und 14 sind in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die jeweilige erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Jänner 2010 getroffen wurde.Die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 9 Absatz 3,, 13 Absatz eins und 2 und 14 sind in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die jeweilige erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Jänner 2010 getroffen wurde.
(7)Absatz 7§ 7 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beendigung der Freiheitsentziehung vor dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist.Paragraph 7, Absatz 2, ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beendigung der Freiheitsentziehung vor dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist.
(8)Absatz 8§ 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.Paragraph 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(9)Absatz 9§ 16 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Rekurs vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist.Paragraph 16, Absatz 2, ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Rekurs vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist.
(10)Absatz 10§ 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung auf Grund des Paragraph 4, Ziffer 4, oder einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(11)Absatz 11§ 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgenommen worden sind.Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgenommen worden sind.
(12)Absatz 12§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verfahren anzuwenden, für die der Exekutionsantrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Verfahren anzuwenden, für die der Exekutionsantrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(13)Absatz 13§ 24 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Paragraph 24, in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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