§ 1 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf:

a)

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

b)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

1.

40.000 Plätzen für Geflügel,

2.

2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

3.

750 Plätzen für Säue;

c)

Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);

d)

Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;

e)

Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;

f)

vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2 alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 1322) oder im Anhang I der EG-PRTR-VO (§ 2 Z 15) angeführt sind.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts die Anforderungen des Art 17 der Industrieemissionsrichtlinie einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Industrieemissionsrichtlinie selbst.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 01.06.2014 bis 06.04.2021

(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf:

a)

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

b)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

1.

40.000 Plätzen für Geflügel,

2.

2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

3.

750 Plätzen für Säue;

c)

Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);

d)

Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;

e)

Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;

f)

vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2 alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 1322) oder im Anhang I der EG-PRTR-VO (§ 2 Z 15) angeführt sind.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts die Anforderungen des Art 17 der Industrieemissionsrichtlinie einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Industrieemissionsrichtlinie selbst.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten