§ 96 UrhG (Urheberrechtsgesetz), Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern. - JUSLINE Österreich
§ 96 UrhG Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern.
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür Werke ausländischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die nicht nach § 94 oder nach § 95 geschützt sind, besteht der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint.Für Werke ausländischer Urheber (Paragraph 10, Absatz eins,), die nicht nach Paragraph 94, oder nach Paragraph 95, geschützt sind, besteht der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint.
(2)Absatz 2Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Urheber für ihre Werke in Österreich nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957, oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am 24. Juli 1971, BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw. Art. IV Abs. 4 lit. a anzuwenden.Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Urheber für ihre Werke in Österreich nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,, oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am 24. Juli 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1982,, genießen, sind ihre Art. römisch IV Ziffer 4, Absatz eins, bzw. Art. römisch IV Absatz 4, Litera a, anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1982 bis 31.12.9999
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