Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: Die N***** Ltd, Japan (kurz: Firma N*****) erzeugt das Elektronikspiel "Game Boy" und die dazugehörende Spielkassette, welche von ihr selbst oder anderen Unternehmen entwickelt werden. Sie vertreibt diese Produkte in verschiedenen Ländern durch Generalvertretungen. Generalvertreterin der Fa.N***** für Österreich ist die Beklagte; sie verfügt hier über das alleinige "Vertriebsrecht" an den für den "Game Boy" produzierten Spielkassetten. Auch die Klägerin verkauft das Sp... mehr lesen...
Norm: UrhG §73 Abs2UrhG §96UrhG §98
Rechtssatz: Daß Österreichern in Japan (- hier besteht kein Vertrag auf Gegenseitigkeit -) Leistungsschutzrechte an "Laufbildern" in annähernd gleicher Weise gewährt werden wie Angehörigen dieses Staates, ist im Provisorialverfahren durch Vorlage der entsprechenden Bestimmungen zu bescheinigen; die amtswegige Prüfung dieser Frage würde den Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sprengen. - "Nintendo" ... mehr lesen...
Die klagende Verlegerin ist auf Grund eines mit dem italienischen Originalverlag G. Ricordi & C. abgeschlossenen Subverlagsvertrages Inhaberin der alleinigen und ausschließlichen Werknutzungsrechte der graphischen Vervielfältigung und Verbreitung - einschließlich des Rechtes der Übersetzung in die deutsche Sprache - an der Oper "Otello" (deutsch: "Othello") von Giuseppe Verdi (Libretto: Arrigo Boito) für das Gebiet der Republik Österreich. Die Oper "Otello" wurde am 5. 2. 1887 in ... mehr lesen...
Norm: UrhG §96
Rechtssatz: Die fremdenrechtlichen Anknüpfungspunkte des "Staatsvertrages" und der "Gegenseitigkeit" in § 96 UrhG stehen gleichrangig nebeneinander; auch wenn urherberrechtlicher Schutz bereits auf Grund von Staatsverträgen besteht, ist ein darüber hinausgehender Schutz nach Maßgabe der Gegenseitigkeit nicht ausgeschlossen. - Othello. Entscheidungstexte 4 Ob 413/81 Ent... mehr lesen...
Norm: ItalienischesUrhG allgUrhG §96
Rechtssatz: Angesichts der im wesentlichen inhaltsgleichen Ausgestaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich und in Italien kommt dem Anknüpfungspunkt der "Gegenseitigkeit" keine praktische Bedeutung zu; der gegenseitige Urheberrechtsschutz richtet sich daher allein nach den einschlägigen Staatsverträgen. - Othello. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UrhG §96
Rechtssatz: Der österreichisch-italienische Urheberrechtsvertrag vom 08.07.1890 RGBl 1891/4 ist nicht mehr anwendbar. Zwischen Österreich und Italien gilt die Berner Übereinkunft in der Brüssler-Fassung. Othello. Entscheidungstexte 4 Ob 413/81 Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 413/81 Veröff: SZ 55/93 = EvBl 1982/197 S 663 = ÖBl 1983,28 = GRURInt 1983,118 (... mehr lesen...
Norm: RBÜ BrF Art7 Abs2UrhG §11 Abs3UrhG §96ItalienischesUrhG Art25ItalienischesUrhG Art26
Rechtssatz: Ist eine Oper im "Ursprungsland" Italien nicht mehr urheberrechtlich geschützt, weil seit dem Tod des letzten Miturhebers mehr als fünfzig Jahre vergangen sind, dann führt der in Art 7 Abs 2 RBÜ vorgeschriebene "Schutzfristenvergleich" dazu, daß auch in Österreich die Oper gemeinfrei geworden ist, auch wenn unter Zugrundelegung der siebzigjähr... mehr lesen...
Norm: RBÜ Brf Art7UrhG §96
Rechtssatz: Die Bestimmung des Art 7 RBÜ, nach der, falls ein oder mehrere Verbandländer eine längere als die in der RBÜ vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren gewähren, sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, richtet, sie aber die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten kann, ist in Österreich unmittelbar anzuwendendes Recht. Zwar normiert Art 7 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §95UrhG §96
Rechtssatz: Urherberrechtlicher Schutz eines amerikanischen Bürgers. Es muß aber nicht in jedem einzelnen Falle untersucht werden, ob das in Betracht kommende Schutzrecht im gleichen Umfange auch in den USA gewährt wird (Baby Book). Entscheidungstexte 3 Ob 462/54 Entscheidungstext OGH 06.10.1954 3 Ob 462/54 Veröff: SZ 27/249 = EvBl 1954/449 S 653 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §96
Rechtssatz: Ausländer genießen in Frankreich auch ohne verbürgte Gegenseitigkeit Urheberrechtsschutz. Veröff: ÖBl 1953,35 Schlagworte *F* European Case Law Identifier (ECLI) JJR_19530113_AUSL002_000ÖBL00035_5300000_001RS0105798 Dokumentnummer JJR_19530113_AUSL002_000ÖBL00035_5300000_001 mehr lesen...