Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,
1.Ziffer einswenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,
2.Ziffer 2wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden.
(2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(3)Absatz 3Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,
1.Ziffer einsdie in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,
2.Ziffer 2die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und
3.Ziffer 3die folgenden Inhalt haben:
a)Litera adie Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder
b)Litera bdie Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands.
(4)Absatz 4Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.Die Paragraphen 81,, 82 Absatz 2 bis 6, Paragraphen 85,, 87 Absatz eins und 2, Paragraph 87 a, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraphen 89 und 90 gelten entsprechend.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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