(1) Wem das Urheberrecht an den aus unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter gebildeten, gleichwohl ein einheitliches Ganzes darstellenden Werken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Behörden, Korporationen, Unterrichtsanstalten und öffentlichen Instituten, von Vereinen oder Gesellschaften herausgegeben worden sind (§ 40 des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920), zusteht, ist nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an solchen Sammelwerken im Zweifel den genannten Herausgebern zu.
(2) Wem das Urheberrecht an einem gegen Entgelt bestellten Porträt (§ 13 des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) zusteht, das vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschaffen wurde, ist nach diesem zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an einem solchen Porträt im Zweifel dem Besteller zu.
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