Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsPresseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 98, Absatz 2, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2Andere Presseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist undAndere Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und
1.Ziffer einsihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder
2.Ziffer 2ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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