Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend. Für den Schutz nachgelassener Werke (Paragraph 76 b,) gelten die Vorschriften der Paragraphen 94 bis 96 entsprechend.
In Kraft seit 01.04.1996 bis 31.12.9999
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