Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist. Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (Paragraph 10,, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.
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