Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (Paragraphen 73 bis 74) gelten die Vorschriften der Paragraphen 94 bis 96 entsprechend.
(2)Absatz 2Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn die juristische Person ihren Sitz im Inland hat.
In Kraft seit 14.10.1953 bis 31.12.9999
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