Begründung: Die Klägerin ist eine selbständige Landesorganisation der Sozialdemokratischen Partei Österreichs mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Landesgeschäftsführer wurde beauftragt, alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Salzburger Landtagswahlkampf 2009 wahrzunehmen. Die Klägerin ist Auftraggeberin einer für sie im Vorfeld dieser Wahlen durchgeführten Werbekampagne, in der (als Plakat- und Internetwerbung) ua das nachstehend abgebildete Lichtbild (Beil./A) verwendet wurde. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „P*****“ ***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D***** W*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterlassung und ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Fotografin. Sie hat das nachstehend abgebildete Foto eines Mädchens im Kindergartenalter hergestellt. (Foto nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Das Mädchen war von März 1998 bis August 2006 abgängig. Die Klägerin übergab das Foto den Eltern des Mädchens; in der Folge wurde es auch zu Fahndungszwecken verwendet. Die Klägerin wehrte sich nicht dagegen, weil sie glaubte, dass diese Verwendung urheberrechtlich gedeckt sei. Zudem wäre es ihr durchaus Re... mehr lesen...
Begründung: Die (Wider-)Klägerin ist Fotografin. Sie hat die aus Beilage ./H und weiter unten ersichtlichen Portraitfotos eines Mädchens im Kindergartenalter hergestellt. Einzig die Abbildung in der Mitte der zweiten Reihe (Foto Nr 5) stammt nicht von der Klägerin. Die Fotos werden von links oben beginnend mit den Nummern 1 bis 6 bezeichnet. Das Foto Nr 1 gestaltete die Klägerin in der Weise, dass sie eine Kopfneigung wählte, um das Gesicht schlanker erscheinen zu lassen. Die Lage... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Eine freie Benützung kommt um so weniger in Betracht, je ausgeprägter die Individualität der Vorlage ist, desto weniger wird sie gegenüber dem neugeschaffenen Werk verblassen. Umgekehrt wird sie um so eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werks ist. Entscheidungstexte 4 Ob 170/07i Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i Veröf... mehr lesen...
Begründung: 1. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte, es ab sofort zu unterlassen, das vom Kläger geschaffene Logo ohne vorherige Zustimmung des Klägers in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Art, insbesondere zur Gestaltung von Busfahrzeugen regionaler Buslinien, selbst oder durch Dritte in veränderter Form zu verwenden. Die Beklagte habe das Werk des Klägers zweimal verändert und verwendet. Die erste Änderung, nämlich der bloße Austausch der Wappen und der Regionalbezeic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte schrieb 1998 einen zweistufigen internationalen Realisierungswettbewerb „städtebauliche Konzeption Flughafen Wien" in Form einer Auslobung aus. Die Auslobungsunterlagen bauten auf einem von NACO (Netherlands Airport Consultants) erstellten „Masterplan 2015" auf. „Aufgabenstellung" (Punkt 2.3 der Auslobung) war die Entwicklung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, räumlicher Strukturen sowie eines gestalterischen Leitbilds für die künftige Entwicklu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Klägers ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig: Der Revisionsrekurs des Klägers ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig: Die Vorinstanzen haben die vom Kläger verfasste Einleitung des Kommentars zum Arbeitsverfassun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter O*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Kommanditgesellschaft *****, 2. G***** Verl... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Entscheidungstexte 4 Ob 13/92 Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 13/92 Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten W... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Entscheidend für die Abgrenzung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist nicht ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2ZPO 3502 Abs1 HIII3
Rechtssatz: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingeg... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material ist es gerechtfertigt, die freie Benützung der Werke auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das erhalten bleiben muss, will man die Freiheit künstlerischen Schaffens nicht über Gebühr einengen und damit ersticken; an das Vorliegen einer freien Benützung sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. Maßgebend ist ein Vergleich der geistig-ästhetischen Wirkung beider Werke, unterliegt doch nur der geistig-ästhetische Gehalt des Werkes mit seiner Eigenart dem Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwi... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Ist Gemeingut bereits zu einer Werkschöpfung benützt worden, dann kommt es für weitere Benützungen darauf an, ob bei diesen nur das Original - das Gemeingut - oder eine bereits vorhandene Nachbildung benützt wird. Während die Benützung des gemeinfreien Originals auch insoweit frei bleibt, als es in eigenschöpferischen Nachbildungen seinen Niederschlag gefunden hat, dürfen die individuellen Züge der Nachbildung nic... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist die Witwe und alleinige Gesamtrechtsnachfolgerin nach dem am 27.6.1975 verstorbenen Komponisten Prof.Robert Stolz. Der Zweitkläger ist amerikanischer Staatsbürger; er ist Schriftsteller und hält sich in den USA auf. Im Jahre 1980 erschien im Blanvalet-Verlag in München das Buch "Servus Du" mit dem Untertitel "Robert Stolz und sein Jahrhundert" von Robert und Einzi Stolz. Grundlage dieses von der Erstklägerin und dem Zweitkläger gemeinsam geschaffen... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Eine selbständige Neuschöpfung im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG, bei welcher das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 396/82 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 396/82 Veröff... mehr lesen...
Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann. Entscheidungstexte 4 Ob 396/82 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 396/82 Veröff: ÖBl 1983,173 4... mehr lesen...