Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein als Verein organisierter Rechtsschutzverband. Der Fotograf Erich B***** (idF: Fotograf) ist Mitglied des Klägers. Er hat diesem mit Erklärung vom 31. 10. 2001 die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Regionalausgabe Oberösterreich der "Kronen Zeitung". Der Kläger ist ein als Verein organisierter Rechtsschutzverband. Der Fotograf Erich B***** in ... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs7UrhG §5
Rechtssatz: Bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) reichen für das Vorliegen einer Bearbeitung aus. Entscheidungstexte 4 Ob 58/04i Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 58/04i 4 Ob 115/09d Entschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Übersetzer und hat unter anderem die von T. C. Boyle verfassten Werke "Riven Rock" und "América" ins Deutsche übertragen. Die Beklagte hat am 14. 3. 1999 im Hörfunk-Programm Ö1 von 18.15 Uhr bis 19.00 Uhr ein Literaturfeature über den Schriftsteller T.C. Boyle gesendet. Im Rahmen dieser Sendung wurden Zitate aus den beiden genannten Werken des Schriftstellers verlesen, und zwar die Seiten 11 bis 12 und 388 bis 389 aus dem Buch "América" sowie die ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §76c Abs2
Rechtssatz: Nach §76c Abs 2 UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgtdass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Investitionen v... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Für die Abhängigkeit einer Nachschöpfung ist entscheidend, dass in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt; Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab; sie unterscheiden sich insbesondere von der freien Benützung, bei welcher zwar Anregungen von einer früheren Schöpfung ausgehen, die Züge des benützten Werkes aber angesichts der Individualit... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Alle historisch überlieferten Ereignisse genießen ebenso wie die Ereignisse des Tages, aber auch das tatsächlich gelebte Leben einer Persönlichkeit keinen Urheberrechtsschutz; jedermann kann dieses Leben - soweit er damit nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dargestellten verletzt - beschreiben, dramatisieren oder verfilmen. Entscheidungstexte 4 Ob 13/92 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Eine "Bearbeitung" im Rechtssinn ist die Umgestaltung äußerer Merkmale bei gleichzeitiger Identität des Werkes, also eine - nicht rein mechanische, sondern aus eigener schöpferischer Gestaltungskraft entwickelte - Änderung der äußeren Form unter Beibehaltung des Kern des Werkes, nicht aber eine geringfügige Änderung der Umgestaltung des Originals. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §16 Abs1UrhG §74
Rechtssatz: Soweit ein Urheberrecht an einen bearbeiteten Werk besteht, ist zur Verwertung der Bearbeitung die Zustimmung des Originalwerkurhebers erforderlich; dies gilt auch für Lichtbilder. "Gloria Wahlkampfporträt" Entscheidungstexte 4 Ob 23/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 23/88 Veröff: SZ 61/135 = MR 1988,161 = ÖBl 1989,118 ... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung seines mit Klage geltend gemachten Anspruches, die Erstbeklagte sei schuldig, die weitere Veröffentlichung und den Vertrieb des Werkes "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" durch die Zweitbeklagte, und die Zweitbeklagte sei schuldig, den weiteren Verlag und Vertrieb des genannten Werkes der Erstbeklagten zu unterlassen, beantragte der Kläger, es beiden Beklagten zu verbieten, das Buch "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" zu vertreiben, ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §26 Abs2
Rechtssatz: Der Werknutzungsberechtigte kann dem Urheber Bearbeitungen eines Werks (§ 5 Abs 1 UrhG) verbieten, nicht aber selbständige Neuschöpfungen (§ 5 Abs 2 UrhG) (so schon ÖBl 1983,173). Entscheidungstexte 4 Ob 390/86 Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 390/86 Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter) ... mehr lesen...
Die gefährdete Partei hat das Recht auf Übersetzung, Veröffentlichung und Vertreibung des amerikanischen "Baby Book" am 23. März 1953 erworben. Die beklagte Partei vertreibt ein in der Reihe der Humboldt-Taschenbücher erschienenes Buch "Unser Baby". Das einen Kinderkopf darstellende Titelbild des "Baby Book" gleicht vollkommen dem Titelbild des Buches "Unser Baby". Über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, er... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §26
Rechtssatz: Durch den Erwerb des Rechts auf Übersetzung sowie auf Veröffentlichung und Vertrieb des übersetzten Werkes erwirbt der Verlag ein Werknutzungsrecht, das insoferne ein absolutes Recht gewährt, als er dadurch instandgesetzt wird, selbständig gegen jeden Eingriff eines Dritten vorzugehen. Entscheidungstexte 3 Ob 462/54 Entscheidungstext OGH 06.10.1954... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §14 Abs2
Rechtssatz: Das unbeschränkte Recht, nach einem Drama eine Oper zu schaffen und diese aufzuführen und zu vervielfältigen, umfaßt nicht das Recht, Szenen dieser Oper zu verfilmen. Veröff: ÖBl 1954,21 Schlagworte *F* European Case Law Identifier (ECLI) JJR_19530717_AUSL002_000ÖBL00021_5400000_001RS0105806 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Ital. Kassationshof 4. und 21.5.1953 Umarbeitungen eines Werkes der Literatur in ein Werk der bildenden Kunst oder umgekehrt bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Veröff: ÖBl 1954,33 Schlagworte *I* European Case Law Identifier (ECLI) JJR_19530504_AUSL002_000ÖBL00033_5400000_001RS0105807 Dokumentnummer JJR_19530504_AUSL002_000ÖBL00033_5400000... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Zur Frage des Eingriffes in das Urheberrecht bei Benützung der Grundidee eines anderen Werkes der Literatur (Die Entscheidung ist zum UrhG 1920 ergangen). Entscheidungstexte 3 Ob 134/38 Entscheidungstext OGH 23.02.1938 3 Ob 134/38 Veröff: SZ 20/59 4 Ob 396/82 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob ... mehr lesen...