Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsComputerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
(2)Absatz 2In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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