§ 37e UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den §§ 37c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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