In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den §§ 37c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen. In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den Paragraphen 37 c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (Paragraph 82, VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (Paragraph 37 b, Absatz 4,) vertreten lassen.
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