Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAuf die Ansprüche nach § 37c und § 37d und die Vermittlung nach § 37e oder eine andere Form der alternativen Streitbeilegung kann im Voraus nicht verzichtet werden. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden ist. An die Stelle des von den Parteien gewählten anwendbaren Rechts treten die Ansprüche nach § 37c und § 37d und die Vermittlung nach § 37e, wenn das von den Parteien gewählte Recht nicht das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und alle anderen Elemente des vertragsgegenständlichen Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem solchen Staat gelegen sind.Auf die Ansprüche nach Paragraph 37 c und Paragraph 37 d und die Vermittlung nach Paragraph 37 e, oder eine andere Form der alternativen Streitbeilegung kann im Voraus nicht verzichtet werden. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden ist. An die Stelle des von den Parteien gewählten anwendbaren Rechts treten die Ansprüche nach Paragraph 37 c und Paragraph 37 d und die Vermittlung nach Paragraph 37 e,, wenn das von den Parteien gewählte Recht nicht das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und alle anderen Elemente des vertragsgegenständlichen Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem solchen Staat gelegen sind.
(2)Absatz 2Die Anwartschaft auf den Anspruch nach § 37c unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.Die Anwartschaft auf den Anspruch nach Paragraph 37 c, unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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