Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z1UrhG §40a
Rechtssatz: Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 35/05h Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 35/05... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung nichtig sei. Das Erstgericht habe von der Klägerin vorgelegte Urkunden seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Beklagte übersieht, dass im Provisorialverfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht gilt (4 Ob 91/89 = ÖBl 1990, 32 - VERGLEICHSANGEBOT AN DRITTE mwN). Schon aus diese... mehr lesen...