Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
(2)Absatz 2Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(3)Absatz 3Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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