Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsIn der Leistungsvereinbarung mit der betroffenen Universität kann evidenzbasiert festgestellt werden, dass einzelne Masterstudien besonders stark nachgefragt sind. In diesen Studien ist das Rektorat berechtigt, die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung festzulegen und die Zulassung zu diesen Masterstudien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
(2)Absatz 2Für die evidenzbasierte Festlegung der besonders starken Nachfrage im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen: infrastrukturbezogene Kapazitäten, Personalkapazitäten, Betreuungsrelationen, bisherige Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und –anfänger, der Studienwerberinnen und –werber sowie die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen. Die Universität hat standardisierte, datenbasierte Evidenzen vorzulegen, die eine besonders starke Nachfrage belegen.Für die evidenzbasierte Festlegung der besonders starken Nachfrage im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen: infrastrukturbezogene Kapazitäten, Personalkapazitäten, Betreuungsrelationen, bisherige Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und –anfänger, der Studienwerberinnen und –werber sowie die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen. Die Universität hat standardisierte, datenbasierte Evidenzen vorzulegen, die eine besonders starke Nachfrage belegen.
(3)Absatz 3§ 71b Abs. 6, 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 71 b, Absatz 6,, 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten nicht für jene Masterstudien, die als Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes zu absolvieren sind.Absatz eins bis 3 gelten nicht für jene Masterstudien, die als Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes zu absolvieren sind.
(5)Absatz 5Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen im Sinne von § 63a Abs. 2 berechtigt.Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen im Sinne von Paragraph 63 a, Absatz 2, berechtigt.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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