§ 75 UG Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
    2. 2.Ziffer 2die Matrikelnummer;
    3. 3.Ziffer 3den Familiennamen und die Vornamen;
    4. 4.Ziffer 4das Geburtsdatum;
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Studiums;
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    7. 7.Ziffer 7den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
    8. 8.Ziffer 8den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
    Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist das Thema anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
  5. (5)Absatz 5Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
  7. (1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
  8. (2)Absatz 2Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
  9. (3)Absatz 3Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
    2. 2.Ziffer 2die Matrikelnummer;
    3. 3.Ziffer 3den Familiennamen und die Vornamen;
    4. 4.Ziffer 4das Geburtsdatum;
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Studiums;
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    7. 7.Ziffer 7den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
    8. 8.Ziffer 8den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
    Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist das Thema anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
  5. (5)Absatz 5Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
  7. (1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
  8. (2)Absatz 2Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
  9. (3)Absatz 3Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

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