§ 75 UG

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;

2.

die Matrikelnummer;

3.

den Familiennamen und die Vornamen;

4.

das Geburtsdatum;

5.

die Bezeichnung des Studiums;

6.

die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

7.

den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;

8.

den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist das Thema anzugeben.

(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat dasDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellenhat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

(42) Die Zeugnisse sind unverzüglichWird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sindgilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.

(53) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlichZulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2017

(1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;

2.

die Matrikelnummer;

3.

den Familiennamen und die Vornamen;

4.

das Geburtsdatum;

5.

die Bezeichnung des Studiums;

6.

die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

7.

den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;

8.

den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist das Thema anzugeben.

(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat dasDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellenhat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

(42) Die Zeugnisse sind unverzüglichWird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sindgilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.

(53) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlichZulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten