§ 72a UG Gesamtnote

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist, sofern eine Gesamtnote in Form eines Notendurchschnittes vorzuweisen ist, eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote zu berechnen und auf zwei Kommastellen gerundet darzustellen, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden,

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird sowie

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

In Kraft seit 28.05.2021 bis 31.12.9999
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