Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIn künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
(2)Absatz 2Die künstlerische Diplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(3)Absatz 3§ 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für künstlerische Diplom- und Masterarbeiten.Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für künstlerische Diplom- und Masterarbeiten.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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