Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
1.Ziffer einssich vom Studium abmeldet,
2.Ziffer 2die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
3.Ziffer 3bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
4.Ziffer 4bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (§ 61 Abs. 1 Z 4 HG),bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, HG),
5.Ziffer 5den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
6.Ziffer 6die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
7.Ziffer 7aus dem in § 68 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.aus dem in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.
(2)Absatz 2Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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