(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
1. | sich vom Studium abmeldet, | |||||||||
2. | die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, | |||||||||
3. | bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, | |||||||||
4. | bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (§ 61 Abs. 1 Z 4 HG), | |||||||||
5. | den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat, | |||||||||
6. | die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder | |||||||||
7. | aus dem in § 68 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird. |
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
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